Aktuelles
Schutz des Erblasserwillens im internationalen Kontext
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Irrte der Erblasser über das anzuwendende Recht, ist das Testament so auszulegen, wie es seinem zu erforschenden Willen am nächsten kommt. Es kommt keine Rechtsfolge zur Anwendung, die dem Erblasser aufgrund seines Irrtums nicht bewusst war.
Dies entschied das OLG Köln in einem Beschluss vom 15.01.2014, Az. 2 Wx 291/13, und bestätigte damit erneut, dass der Wille des Erblassers stets bestmöglich zu schützen ist.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin, die als deutsche Staatsangehörige in der Schweiz lebte, den Begriff des „Pflichtteil“ verwendet, damit jedoch nicht den im deutschen Erbrecht bekannten Pflichtteil gemeint, der die Erbenstellung ausschließt, sondern den nach schweizerischem Recht geltenden Begriff, nach dem die Erbenstellung erhalten bleibt.
Das OLG Köln kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin von der Anwendung des Schweizerischen Erbrechts ausgegangen war, da das Internationale Recht in der Schweiz nach § 90 IPRG an den Wohnsitz anknüpft. Das deutsche Internationale Recht, welches hier vor dem deutschen Gericht zur Anwendung kam, knüpft demgegenüber nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit an, so dass hier – zumindest für die Frage der Erbeinsetzung - das deutsche Erbrecht Geltung hatte. (Auch nach deutschem Recht kommt jedoch schweizerisches Recht bezüglich des unbeweglichen Vermögens in der Schweiz zur Anwendung, sog. Nachlassspaltung).
Das OLG Köln führt aus, dass bei der Ermittlung des Erblasserwillens „materiell-rechtlich auch die Rechtsgrundsätze einer anderen Rechtsordnung berücksichtigt werden können, unter deren Eindruck der Erblasser bei der Errichtung des Testaments stand“.
Für die Praxis:
In Fällen mit internationalem Bezug und letztwilliger Verfügung des Erblassers ist somit zu prüfen, ob sich der Erblasser möglicherweise in einem Irrtum über das einschlägige Erbstatut befand und infolge dessen bestimmte Begriffe verwendete. In diesen Fällen muss durch Auslegung ermittelt werden, was er damit ausdrücken wollte. Das anzuwendende Erbstatut entscheidet anschließend darüber, ob das Gewollte zulässig ist, wobei der Erblasserwille so weit als möglich aufrecht zu erhalten ist.
Wie in allen Fällen mit internationalem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, welches Erbrecht Anwendung findet. Dies kann, wie im Fall eines deutschen Erblassers mit Wohnsitz in der Schweiz, zu einem sog. Nachlasskonflikt kommen, wonach vor einem deutschen Gericht deutsches Erbrecht Anwendung findet, vor einem schweizerischen Gericht jedoch schweizerisches Erbrecht.
Kopie eines Testaments kann ausreichen
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Kopie eines Testaments nebst Zeugenbeweis kann ausreichend sein
Zum Nachweis des eigenen Erbrechts kann ausnahmsweise die Vorlage der Kopie eines handschriftlichen Testaments ausreichend sein, wenn das Original nicht auffindbar ist. So entschied das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 26.07.2013, Az. 2 WX 41/12. Nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Existenz und der Inhalt von Urkunden mit Hilfe aller zulässigen Beweismittel bewiesen werden. Bei Unauffindbarkeit des Originaltestaments kann demnach die Aussage von Zeugen ausreichend sein, die die Errichtung des Testaments bestätigen können, sofern derjenige, der sich gegen die Wirksamkeit des Testaments wendet, nicht dessen Widerruf oder Vernichtung beweisen kann.
Hinweis für die Praxis:
In dem nicht seltenen Fall, dass in den Unterlagen des Erblassers lediglich die Kopie eines handschriftlichen Testaments gefunden werden kann, das Originalschriftstück jedoch nicht vorliegt, sollte also in jedem Fall die Kopie dem Nachlassgericht vorgelegt werden.
BFH: Erbschaftssteuerlicher Pflichtteil trotz zivilrechtlichen Erlöschens
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Der Bundesfinanzgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.2.2013 – II R 47/11 –, dass ein Pflichtteil trotz zivilrechtlichen Erlöschens im Rahmen des Erbschaftssteuerrechts gegenüber dem Finanzamt nach § 10 Abs. 3 ErbStG geltend gemacht werden kann.
Dem lag der – in der Praxis typische – Fall zugrunde, dass Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder dadurch – zum Teil unbewusst – nach dem Tod des Erstversterbenden enterben. In der Regel werden die Kinder sodann zu Erben des letztversterbenden Elternteils eingesetzt oder beerben diesen nach der gesetzlichen Erbfolge.
Haben die Kinder nun nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden Elternteil nicht geltend gemacht – was ebenfalls der Mehrzahl der Fälle entspricht – und ist dieser Anspruch im Zeitpuntk des Todes des letztversterbenden Elternteils noch nicht verjährt (ab Beendigung des 3. Jahres nach dem ersten Todesfall), so kann der Pflichtteil dennoch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Kinder anschließend Erben des Letztversterbenden werden.
Die Rechtslage für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt des Todes des letztversterbenden Elternteils bereits verjährt ist, ließ der BFH hier offen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, so dass abgewartet werden muss, ob der BFH hier zukünftig weitere Erleichterungen entscheiden wird.
Da der erbschaftssteuerliche Freibetrag von Kindern (derzeit in Höhe von 400.000,00 €) nach jedem Elternteil gesondert zur Anrechnung gebracht wird, kann dies in der Praxis zu einer erheblichen Verringerung der steuerlichen Belastung führen. Die Kinder als Erben des Letztversterbenden können also im Nachhinein, nach dem Versterben des längstlebenden Elternteils, ihren Pflichtteil berechnen, den sie nach dem Tod der erstversterbenden Elternteils hätten geltend machen können, und dadurch ihre erbschaftssteuerliche Belastung um diesen Anteil verringern. Dies entbindet sie - derzeit zumindest im Rahmen der Verjährungsfrist - von der häufig unangenehmen Entscheidung, aus Gründen der Erbschaftssteuer den Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden Elternteil geltend zu machen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass zukünftig bei der Erbschaftssteuererklärung der Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst verstorbenen Elternteil ausdrücklich geltend gemacht werden sollte, unabhängig davon, wie lange der Todesfall bereits zurück liegt. Gegen bereits ergangene Erbschaftssteuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, sollte Einspruch erhoben und der erbschaftssteuerliche Freibetrag nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nachträglich noch geltend gemacht werden.
OLG Hamm zur Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehepartnern sind hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung bindend
Eheleute setzen sich oftmals in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Erben des Letztversterbenden von ihnen ein. Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun unter dem Aktenzeichen I-15 W 134/12, dass diese Einsetzung bindend ist, auch wenn eines der Kinder später enterbt wird und der länger lebende Ehepartner in Folge dessen eine andere letztwillige Verfügung trifft. Die anderen Kinder erhalten als Schlusserben den Anteil des enterbten Kindes zu gleichen Teilen, sofern die Eheleute keine andere gemeinsame letztwillige Bestimmung getroffen oder ihre gemeinschaftliche Regelung für abänderbar erklärt haben.
Ein gemeinschaftliches Testament ist nach dem Versterben eines der Ehepartner für den anderen bindend, es sei denn, die Eheleute haben in ihrem Testament etwas anderes geregelt. Haben die Eheleute bestimmt, dass die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden von ihnen erben sollen und enterbt werden, sofern sie nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen, so ist dies für den länger lebenden Ehepartner nicht mehr abänderbar.
Für die Praxis ist daher zu beachten, dass Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament genau überlegen sollten, welche Bestimmungen möglicherweise für den länger Lebenden von ihnen später – und ggf. unter welchen Voraussetzungen - abänderbar sein sollen. Hier sind viele Eventualitäten im Hinblick auf die familiären und sonstigen zukünftigen Entwicklungen mit in die Überlegungen einzubeziehen, bevor etwas unabänderbar festgelegt wird.
EU-Kommission stärkt die Mediation
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Die EU-Kommission will Streitigkeiten zwischen europäischen Verbrauchern und Unternehmern zukünftig schneller, einfacher und kostengünstiger durch außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, also ohne gerichtliche Hilfe lösen.
Das EU-Parlament hat am 12.3.2013 die neuen Gesetze zur alternativen Streitbeilegung (ADR) und Onlinestreitbeilegung (ODR) verabschiedet. Viele EU-Länder haben bereits ADR-Verfahren, allerdings fehlen gemeinsame Normen.
Ziel ist es, für alle vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen (sog. AS-Stellen) für alle Branchen der Wirtschaft zu schaffen. Den EU-Verbrauchern sollen so außergerichtliche Lösungen für Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die online oder in einem Laden, im Ausland oder im eigenen Land gekauft wurden, zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitarbeiter der AS-Stellen werden entsprechend bestimmten Qualitätsmerkmalen der Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness arbeiten. Die Streitigkeiten sollten in höchstens 90 Tagen beigelegt werden und für den Verbraucher kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich sein.
Unternehmer werden verpflichtet, ihre Kunden über die zur Verfügung stehende AS-Stelle sachdienlich und vollständig zu informieren. Ob ein Unternehmer am außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen muss und ob die Ergebnisse bindend sind, soll jede EU-Nation eigenständig regeln.
Es wird eine "Online-Plattform" in allen EU-Sprachen eingerichtet, die über das Bürgerportal "Your Europe" erreichbar sein und benutzerfreundliche Standard-Beschwerdeformulare bereitstellen wird, die die Verbraucher in ihrer eigenen Sprache ausfüllen können. Die ausgetauschten Informationen müssen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der EU verarbeitet werden. Die ODR-Unterstützung wird für jede Art von Streitigkeit über Online-Verkäufe zur Verfügung stehen, unabhängig davon, wo sich der Verkäufer innerhalb der EU befindet.
Die ADR-Richtlinie sollte in allen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Einführung in Kraft getreten sein.
Für die Praxis bedeutet dies:
Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren wie die Mediation gewinnen auch in Deutschland zunehmend an Bedeutung und werden mittelfristig einen vergleichbaren Stellen- und Nutzenwert wie gerichtliche Verfahren haben.