Aktuelles
Bayern führt Mediationsbeauftragte an Gerichten ein
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat veranlasst, dass an allen Oberlandesgerichten, Landgerichten und den präsidial geleiteten Amtsgerichten des Freistaates Mediationsbeauftragte bestellt werden.
Sie sind tätig als Ansprechpartner für Richter, Parteien und deren anwaltliche Vertreter, wählen gemeinsam mit den Richtern die geeigneten Fälle für Mediationsverfahren aus und gewinnen die Beteiligten für eine Verhandlung beim Güterichter oder für ein externes Mediations- oder Schlichtungsverfahren.
Daneben informieren sie über die Grundsätze und den Ablauf von Mediationsverfahren und sind zuständig für die Organisation der Verfahren und die Sicherung der Qualität der beauftragten Mediatoren.
Dieser Schritt ist sehr begrüßenswert. Die Gerichte, die zum Teil noch sehr zögerlich mit den Angeboten der Mediation umgehen, werden durch diese Institutionalisierung erheblich enger mit den Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vernetzt.
Die differenzierte Konfliktzuweisung ist eine große Chance sowohl für die Gerichte als auch für die Beteiligten. Letztere erhalten die Möglichkeit, eine in den meisten Fällen kosten- und zeitsparende Alternative zu wählen, die sie ergebnisorientiert zu einer Lösung ihres Konflikts führt. Die stetig mit zunehmender Belastung kämpfenden Gerichte können entlastet werden und sich wieder sachgerechter den dort verbleibenden Verfahren widmen.
Es bleibt zu wünschen, dass auch die Gerichte in NRW umfangreicher als bisher auf die Mediation als Alternative zum Gerichtsverfahren verweisen würden - an vielen Gerichten gibt es bereits die sog. gerichtsnahe Mediation, in die gerichtliche Verfahren in jedem Verfahrensstadium übergeben werden können -, um so dem Stellenwert des Gütegedankens mehr Bedeutung zu verleihen und dadurch zu einer sinnvollen und Ergebnis orientierten Wandlung der Konfliktbehandlung beizutragen und.
Wanderausstellung Mediation in Köln
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Am 16.04.2013 wird die Wanderausstellung "Mediation - ein guter Weg zur Einigung" in Köln im Spanischen Bau des Rathauses eröffnet. Oberbürgermeister Jürgen Roters lädt zur Eröffnung um 17.00 Uhr in das Foyer des Spanischen Baus ein.
Die Deutsche Stiftung Mediation schickt die Ausstellung deutschlandweit auf Reisen, um die Mediation in Deutschland - in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft - nachhaltig zu etablieren und die Streitkultur zu verbessern.
Drei überdimensionale Leitz-Ordner und diverse interaktive Einrichtungen geben dem Besucher Einblicke in das Konfliktbearbeitungsverfahren der Mediation; Drehtalfen sowie Filme zur Mediation erläutern das Verfahren, zeigen Anwendungs- und Alltagsbeispiele bis hin zum Vergleich der Mediation mit anderen Streitbeilegungsverfahren und laden dazu ein, sich mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern der Stiftung über das Thema zu unterhalten.
Die Ausstellung wird bis zum 03. Mai in Köln zu sehen sein.
Neue Selbstbehaltsbeträge für Unterhaltspflichtige
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Zum 01.01.2013 werden die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle, nach denen sich die Höhe des Kindesunterhalts richtet, zwar nicht geändert, da sich der steuerliche Kinderfreibetrag nicht erhöht; jedoch erhöht sich der Selbstbehalt, d.h. der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen als Minimum verbleiben muss.
Hier eine Übersicht:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2013 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
950 € |
1.000 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
770 € |
800 € |
anderen volljährigen Kinder: |
1.150 € |
1.200 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.050 € |
1.100 € |
Eltern: |
1.500 € |
1.600 € |
Zugewinnausgleich: BGH zu Fragen der Bewertungen von Praxen, Immobilien, Wertpapieren
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 09.02.2011 (XII ZR 40/09), welches nun veröffentlicht wurde, erneut mit der Frage der Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleichsverfahren beschäftigt und seine Auffassung dazu konsequent fortgeführt:
Entscheidend bei der Bewertung ist die Frage, ob einer freiberuflichen Praxis über den reinen Substanzwert hinaus ein immaterieller Wert zukommt, der sog. good will. Der BGH bejahte dies in der Vergangenheit, und zwar auch für kleinere Unternehmen, deren Erfolg ganz wesentlich von den Fähigkeiten des Inhabers abhängt. Der good will soll nach Auffassung des BGH allein dort entfallen, wo Ruf und Ansehen des Praxisinhabers von „überragender Bedeutung für ihren Erfolg“ sind.
Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf einen potentiellen Erwerber: Dieser würde für den Erwerb der Praxis nur dann mehr als den Substanzwert zahlen, wenn er die Fortführung der bestehenden Kunden- / Patienten- bzw. Mandatsverhältnisse für realisierbar hält. Hier werden Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung des Kundenstammes sowie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers maßgeblich sein.
Im Hinblick auf die Wahl der Bewertungsmethode bestätigt der BGH zwar, dass dies Sache des jeweiligen Tatrichters sei, der sich einen entsprechenden Sachverständigen zu Hilfe zu holen hat. Allerdings spricht er sich klar für die modifizierte Ertragswertmethode aus und verwirft die reine Ertragswert- und die reine Umsatzwertmethode. Darüber hinaus gibt er Vorgaben für deren Anwendung: Auszugehen sei von den durchschnittlichen Erträgen der letzten drei Kalenderjahre, von denen der Unternehmerlohn sowie die latente Steuerlast abzusetzen ist.
Der BGH stellt klar, dass der Unternehmerlohn nicht pauschal, sondern individuell zu beziffern sei: Zugrunde zu legen ist danach zunächst der jeweilige Tariflohn, erhöht um die Lohnnebenkosten, wobei der konkrete Arbeitseinsatz sowie die persönlichen Fähigkeiten des Inhabers zu berücksichtigen sind.
Aufgrund des grundsätzlichen Abzugs des Unternehmerlohns ist sicher gestellt, dass die Einbeziehung des Praxiswerts im Endvermögen nicht dem Verbot der Doppelbewertung zuwider läuft: Das Einkommen, welches im Unterhaltsrecht heran gezogen wird, wird so nicht nochmals im Zugewinnausgleichsverfahren berücksichtigt.
Da bei der modifizierten Ertragswertmethode auf einen hypothetischen Verkauf des Unternehmens abgestellt wird, hält der BGH konsequenterweise an seiner Rechtsprechung fest, nach der von dem so festgestellten Ertragswert des Unternehmens anschließend die latente Steuerlast in Abzug zu bringen ist. Wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven verbleibt dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die Steuern geschmälerte Erlös. Die Höhe der Steuer ist bezogen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Stichtag zu berechnen.
Allerdings begegnet der BGH der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik und stellt in Aussicht, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände, wie Grundstücke, Wertpapiere, Lebensversicherungen, auf die Verhältnisse am Stichtag abzustellen sei, so dass eine Steuerlast grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen sei, sofern die Veräußerung zum Stichtag eine Steuerpflicht auslösen würde und die Bewertung auf den erzielbaren Veräußerungserlös abstellt.
Für die Praxis bedeutet die Fortführung der Rechtsprechung des BGH zur Bewertung freiberuflicher Praxen eine Erhöhung der Rechtsicherheit. Die konsequente Klarstellung, dass bei einer Bewertung nach der modifizierten Ertragswertmethode grundsätzlich auf den Stichtag, also die Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner, abzustellen ist, ist insbesondere interessant bei der Bewertung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der steuerlichen Spekulationsfrist. Unabhängig davon, ob der Ehepartner einen Verkauf beabsichtigt, ist die Steuerlast abzuziehen, sofern die Veräußerung zum Stichtag eine solche auslösen würde.
Bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird dies zukünftig zu berücksichtigen sein, da es im Ergebnis zu erheblichen Wertdifferenzen kommen wird, abhängig davon, ob der Stichtag vor oder nach Ablauf der Spekulationsfrist liegt.
Mildere Rechtsprechung für Alleinerziehende?
- Details
- Geschrieben von: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
BGH zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts: Mildere Rechtsprechung für unterhaltsberechtigte Alleinerziehende?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.04.2012 (Az. XII 65/10), das nun veröffentlicht wurde, erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsunterhalt für ein Kind / mehrere Kinder über 3 Jahren bestehen kann, der betreuende Elternteil also nicht in Vollzeit erwerbstätig sein muss.
Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 sieht das Gesetz einen sog. Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss des 3. Lebensjahres des Kindes vor, da ab dann ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht. Der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung ist allerdings nicht der einzige mögliche Unterhaltsanspruch: Unabhängig von Alter und Betreuung der Kinder kann noch ein Anspruch aus Gründen eines geringeren Vollzeit-Einkommens, wegen Krankheit, Alter oder Not bestehen.
Für den Anspruch aufgrund Betreuung eines Kindes über den 3. Geburtstag hinaus müssen besondere Gründe vorgetragen werden, die im Kind oder im Elternteil liegen können, welches das Kind betreut.
In der Vergangenheit hatte es den Anschein, als ob der BGH an diese besonderen Gründe - insbesondere die kindbezogenen Gründe - einen so hohen Maßstab legen wolle, dass diese faktisch beseitigt werden. Das jetzige Urteil bestätigt diesen Eindruck nicht:
Der BGH bejaht hier etwa einen Betreuungsanspruch bei drei minderjährigen Kindern, die nachmittags noch sportlichen Aktivitäten nachgehen, die sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Der kinderbetreuende Elternteil könne durch die Fahrdienste am Nachmittag, die bereits bei bestehender Ehe so ausgeführt wurden und nicht anderweitig zu organisieren sind, nicht in Vollzeit erwerbstätig sein; im konkreten Fall wurde die Verpflichtung zu einer Tätigkeit von 80 % bejaht.
Auch eine erforderliche Unterstützung bei den Hausaufgaben kann dazu führen, dass eine Vollzeittätigkeit nicht erwartet werden kann, sofern Dauer und Erfordernis der Hausaufgabenbetreuung hinreichend konkret vorgetragen werden.
Allgemein sieht der Senat die Möglichkeit einer Überbelastung des betreuenden Elternteils, da auch bei einer Vollzeit-Fremdbetreuung in Kindergarten oder Schule zusätzliche Erziehungs- und Betreuungsleistungen am Morgen, am späten Nachmittag und am Abend erbracht werden.
Der Vorsitzende Richter des Familiensenats, Dose, führte an anderer Stelle aus, dass ein Elternteil neben der Betreuung eines Kindergartenkindes mit einem Vollzeitkindergartenplatz allenfalls zu einer Erwerbstätigkeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden verpflichtet sei.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach wie vor nur eine Beurteilung im Einzelfall möglich ist; eine pauschale Bezifferung der Arbeitszeit verbietet sich. Die Berücksichtigung vieler einzelner, konkreter Gesichtspunkte im Alltag der Kinder und des betreuenden Elternteils scheint jedoch nach diesem Urteil leichter geworden zu sein.