Der BGH befasste sich nun mit der Frage, inwiefern ein vollständiger Unterhaltsverzicht in einem vor 2007 abgeschlossenen Ehevertrag abzuändern sein kann.

Wurde in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 eine Vereinbarung zum Unterhalt - hier wegen Betreuung von gemeinsamen Kindern - getroffen, so kann diese im Lichte des neuen Unterhaltsrechts anzupassen sein.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren Urteil (XII ZR 11/09), welches nun veröffentlicht wurde, zur für die Praxis äußerst relevanten Frage der Abänderbarkeit von Eheverträgen geäußert, die vor 2008 bzw. 2006 abgeschlossen wurden:

Ist es einem Ehepartner nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine ihn begünstigende Unterhaltsregelung des Ehevertrages zu berufen, so ist die damalige Vereinbarung an die veränderten Umstände anzupassen. Dabei sei auch die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, so der BGH; diese beinhaltet u.a. die grundsätzliche Befristung des Kinderbetreuungsunterhalts bis zum 03. Geburtstag des Kindes, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Bei Bemessung des anschließend u.U. noch zu zahlenden Unterhalts sind die konkreten ehebedingten beruflichen Nachteile des Unterhalt begehrenden Ehepartners zu berücksichtigen.

Der BGH betont, dass der durch den Ehevertrag benachteiligte Ehegatte infolge der Vertragsanpassung nicht besser stehen dürfe als ohne den Vertrag.

Diese pauschale Begrenzung der Anpassungsmöglichkeiten ist zumindest zweifelhaft. Im zu entscheidenden Fall war der Unterhalt durch den Ehevertrag vollständig ausgeschlossen worden, so dass die Ehefrau infolge der Vertragsanpassung nun einen Kinderbetreuungsunterhalt erhält. Hätte der vereinbarte Unterhaltsverzicht allerdings nicht den Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder umfasst (sondern allein den Unterhalt wegen geringerem Einkommen, Alter, Krankheit, Not), wäre zu prüfen, in wie weit ein Vertrauen in die damalige Rechtspraxis des sog. Altersphasenmodells schutzwürdig ist. Dies hat der BGH bisher nicht entschieden.